1.Geltungsbereich
1.1 Sämtliche Leistungen, Angebote, Lieferungen, Auftragsbestätigungen und Vertragsabschlüsse der Triumfo International GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere des Auftraggebers, wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass diese der Triumfo International GmbH in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Triumfo International GmbH. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
2. Angebot, Vertragsschluss
2.1 Die in den Angeboten genannten Preise sind freibleibend und bis zur Auftragserteilung frei widerruflich. Der Vertragsschluss kommt erst durch die Auftragsbestätigung durch die Triumfo International GmbH oder Unterzeichnung eines Vertragswerkes zustande.
2.2 Die im Angebot genannten Preise gelten für einen Zeitraum von 4 Wochen ab dem Datum des Angebots. Danach ist die Triumfo International GmbH jederzeit vor Vertragsunterzeichnung berechtigt das Angebot zu widerrufen und einen neuen Preis zu nennen.
2.3 Anlagen zu den Angeboten (Zeichnungen, Muster, Entwürfe, Pläne, Leistungsdaten usw.) enthalten lediglich Annäherungswerte, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet werden.
3. Schutzrechte
3.1 Entwürfe, Planungen, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten Eigentum der Triumfo International GmbH. Änderungen an den Unterlagen dürfen nur von der Triumfo International GmbH oder von beauftragten Personen vorgenommen werden. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten sowie die Berechtigung zur Wiederverwendung, Nachbildung oder Vervielfältigung bedürfen der schriftlichen Genehmigung. Die Triumfo International GmbH ist berechtigt, Unterlagen der vorgenannten Art für Werbezwecken zu verwenden.
3.2 Bei der Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber vorgegebenen Entwürfen oder Zeichnungsunterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt die Triumfo International GmbH von solchen Schadenersatzansprüchen frei, die aus einer etwaigen Verletzung fremder Schutzrechte resultieren. Zudem verpflichtet er sich zum Schadensersatz.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preisangaben erfolgen in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Die Preisangaben enthalten nicht die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw.
4.3 Vorbehaltlich einer anderen Regelung sind Rechnungen wie folgt, ohne Abzug von Skonto oder sonstigen Abzügen, zu bezahlen: 50 % bei Auftragsbestätigung sowie 50 % bei Standübergabe.
4.4 Bei Zahlungsverzug ist die Triumfo International GmbH berechtigt ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen auszuüben oder weitere, bisher nicht vereinbarte Vorauszahlungen zu verlangen.
4.5 Kündigt der Auftragnehmer den Vertrag hat die Triumfo International GmbH einen Anspruch auf Entschädigung für die erbrachten Leistungen. Zu den erbrachten Leistungen zählen auch Leistungen Dritter, die die Triumfo International GmbH zur Vertragserfüllung in Auftrag gegeben hat. Zusätzlich hat die Triumfo International GmbH einen pauschalen Anspruch auf 20% des gesamten Vertragswertes als Entschädigung für die Vertragsauflösung, sofern der Auftraggeber nicht einen niedrigeren Schaden nachweist.
5. Hallenboden
5.1 Die Standfläche muss entsprechend den Aufbauterminen frei verfügbar sein. Die Standfläche muss so eben sein, dass der Messestand ohne weitere Bodenausgleichselemente aufgestellt und montiert werden kann.
5.2 Im Falle von Unebenheiten usw. übernimmt die Triumfo International GmbH die erforderlichen Arbeiten, um einen ebenen Bodenbelag herzustellen. Die Kosten hierfür werden durch die Triumfo International GmbH oder den Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt.
5.3 Die Triumfo International GmbH trägt keine Verantwortlichkeit dafür, sofern aufgrund mangelnder Bodenbeschaffenheit keine einwandfreie Verlegung des Bodenbelages und/oder Aufstellung des Messestandes möglich ist.
6. Leistungs- und Lieferzeit
6.1 Die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen erfolgt gemäß Vereinbarung. In der Regel bis spätestens 18.00 Uhr am Tage vor Eröffnung der Messe.
6.2 Die Triumfo International GmbH behält sich vor, kleinere Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw. Ausstellung auszuführen, soweit sie die Inbetriebnahme des Messestandes durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigen.
6.3 Verzögert sich die Fertigstellung aufgrund von Ereignissen, die die Triumfo International GmbH nicht zu vertreten hat, so ist diese berechtigt, wahlweise vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen und die daraus entstehenden Mehrkosten vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
6.4 Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungen, die technisch bedingt oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, sind zulässig, sofern sie die Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigen. Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers nach Auftragserteilung werden berechnet.
6.5 Der Standabbau erfolgt spätestens nach Messeschluss. Dafür sind Einrichtungsgegenstände und Material des Auftraggebers bzw. des Ausstellers unmittelbar nach Ende der Messe zu entfernen, so dass der Standabbau ohne Verzögerung und Behinderung erfolgen kann. Müssen Einrichtungsgegenstände, Material oder Exponate des Auftraggebers bzw. des Ausstellers entfernt, ausgebaut oder verpackt werden, berechnen wir die dadurch entstandenen Kosten nach Aufwand. Dem Auftraggeber zur Nutzung überlassene Gegenstände sind in ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere gereinigt zurückzugeben. Beschädigte Gegenstände, die für die, die für die für die Triumfo International GmbH nicht mehr verwendbar sind, werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.
6.6 Ist die Triumfo International GmbH höhere Gewalt, z.B. Streik, behördliche Verfügung, unverschuldete Transportverzögerungen usw. an der rechtzeitigen Fertigstellung des Messestandes gehindert, wird der der Auftraggeber im Rahmen des Möglichen unverzüglich verständigt. Der Auftraggeber ist zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen Nichteinhaltens der Leistungszeit sind ausgeschlossen, es sei denn, die Leistungsstörung beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Triumfo International GmbH oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
7. Gemietete Gegenstände
7.1 Gegenstände, welche aufgrund einer Mietvereinbarung zwischen der Triumfo International GmbH und dem Auftraggeber in Besitz genommen wurden, sind unverzüglich nach Ende der Messe oder Veranstaltung auf Verlangen der Triumfo International GmbH zurückzugeben.
7.2 Die Überlassenen Gegenstände sind vom Auftraggeber sorgfältig zu behandeln.
7.3 Der Auftraggeber hat im Zusammenhang mit etwaigen Ansprüchen kein Zurückbehaltungsrecht an dem Mietgegenstand. Der Auftraggeber haftet für alle notwendigen Reparaturen und Instandsetzungen, die nicht der normalen Abnutzung des Mietgegenstandes zuzurechnen sind.
7.4 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Mietkosten kalendertags berechnet. Die Vermietung beginnt mit dem Übergabedatum, die Vermietung endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes. Wenn der Kunde die gemietete Ware verspätet zurückgibt ist die volle Miete für jeden weiteren Tag geschuldet.
8. Abnahme und Mängelrüge
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Tag der Abnahme selbst anwesend zu sein oder sich von einem Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
8.2 Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn die Triumfo International GmbH dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Insofern wird ausdrücklich vereinbart, dass in besonderen Fällen auch eine Zulassungsfrist von einer Stunde vor Messebeginn angemessen ist.
8.3 Bei der Abnahme erkennbare Mängel sind unverzüglich, insbesondere so rechtzeitig schriftlich zu rügen, dass eine Nacherfüllung noch bis zum Beginn der Messe erfolgen kann. Kleine Unterschiede in den Farbtönen von Drucksachen, Folien, Oberflächen und Belägen gelten nicht als Mängel.
8.4 Wenn der Auftraggeber das Werk oder einen Teil des Werkes ohne vorherige formelle Abnahme verwendet, gilt das Werk als angenommen, wenn nicht vorherige Mängel festgestellt wurden, die die Abnahme verhindern würden.
9. Gewährleistung, Haftung
9.1 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge beschränken sich die Ansprüche des Auftraggebers wegen etwaiger Mängel des Werkes oder einer Sache auf das Recht auf Nacherfüllung. Im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nacherfüllung steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu.
9.2 Weitergehende Ansprüche aufgrund von Mängeln oder sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
9.3 Die Triumfo International GmbH haftet nicht für Ausfälle oder Verspätungen, welche dadurch entstehen, dass der Auftraggeber Zahlungen an Dritte ( Kosten für Strom, Miete, Transport, Einrichtung usw.) nicht rechtzeitig an den Dritten bezahlt hat.
10. Subunternehmer
Die Triumfo International GmbH ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung ihrer Liefer- und Leistungsverpflichtungen sich Dritter nach ihrem Ermessen und ihrer Wahl zu bedienen.
11. Versicherung
11.1 Die dem Auftraggeber nur zur vorübergehenden Nutzung von überlassenen Gegenstände sind von diesem ab dem Tag vor Messebeginn, 18.00 Uhr, bis zum Tag nach Messeende, 7.00 Uhr, im Rahmen einer Ausstellungsversicherung zu versichern.
11.2 Der Auftraggeber übernimmt die Auftragserteilung sowie die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht für die ihm von der Triumfo International GmbH überlassenen Gegenstände in dem genannten Zeitraum.
11.3 Der Auftraggeber haftet bis zur Höhe der von uns angegebenen Versicherungssumme für Schäden, die von ihm oder Dritten in diesem Zeitraum verursacht worden sind, unabhängig, ob diese Schäden von seiner Versicherung gedeckt sind oder nicht.
12. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
12.1 Der Auftraggeber darf gegen Forderungen der Triumfo International GmbH nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
12.2 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Auftraggeber wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
13. Eigentumsvorbehalt von Ständen und gelieferten Materialien
13.1 Sämtliche vertraglich geschuldeten Übereignungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Begleichung aller Forderungen der Triumfo International GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.
13.2 Ohne ausdrückliche Zustimmung der Triumfo International GmbH ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern oder in irgendeiner Weise zu verarbeiten oder zu nutzen. Davon abweichend tritt der Auftraggeber schon jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Triumfo International GmbH ab, wobei die Höhe der Abtretung dem endgültigen Rechnungsbetrag (Wert der Lieferung zuzüglich Mehrwertsteuer) entspricht.. Die Triumfo International GmbH nimmt die Abtretung an.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Triumfo International GmbH. Für alle Streitigkeiten ist das Landgericht Berlin zuständig. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz der Triumfo International GmbH bestimmt. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der schriftlichen Form.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder der Regelungslücke gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt.